Aufgabenstellung/Verantwortung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung/der Kassenärztlichen Vereinigungen

Die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen ist für die Versicherten der elementar wichtigste Bestandteil ihrer Krankenversicherung. Sich im Bedarfsfall auf deren Erbringung verlassen zu können, hat insofern und verständlicherweise höchste Priorität.

Gibt es eine Sicherheit? Und wer sind dafür die entscheidenden Akteure? Fragen, die von Versicherten immer wieder gestellt werden.

Ganz kurz: Verantwortung tragen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Bundesebene und die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Landesebene.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen nehmen einerseits die beruflichen Interessen der Ärzteschaft und der Psychotherapeuten wahr, sie regeln andererseits gemeinsam mit den Krankenkassen bzw. mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Verträgen und Vereinbarungen den Umfang, die Form, die Art der wirtschaftlichen Leistungserbringung, die stets den neuesten medizinischen Erkenntnissen zu entsprechen hat.

Die KBV gibt es seit 1955. Sie ist Rechtsnachfolgerin der bis dahin bestehenden kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands. Mitglieder der heutigen Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind die Kassen-ärztlichen Vereinigungen (KVen) der 16 Bundesländer, nicht also die Ärzte oder Psychotherapeuten als Einzelmitglieder. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, genau wie die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Landesebene es sind.

Die KBV verfügt über die gleichen Organe wie die Länder-KVen. Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und ein hauptamtlicher Vorstand. Strikt voneinander getrennt werden dabei die „Hausärztliche Versorgung“ und die „Fachärztliche Versorgung“.

Historie

Mit der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung 1883 war es zunächst Aufgabe der Krankenkassen, mit Ärzten Versorgungsverträge abzuschließen. Die Krankenkassen entschieden darüber, mit welchen Ärzten und wie viele Verträge sie ab-schließen wollten. Dadurch waren zunächst die Krankenkassen die Verantwortlichen für die medizinische Versorgung der Versicherten: Die Kranken-kassen hatten den Sicherstellungsauftrag und damit die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung.

1931 regelte die Regierung das „Kassenarztrecht“: Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden gegründet. Sie erhielten einen Gesamtvergütungsanspruch, den sie mit den Krankenkassen kollektivvertraglich aushandeln durften. Dafür übernahmen sie nun im Gegenzug von den Krankenkassen den Sicherstellungsauftrag für die gesamte ambulante Versorgung. Dieser Sicherstellungsauftrag wurde dabei jedoch nicht im Gesetz festgeschrieben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhielten außer-dem das Recht, die Bedarfsplanung des ambulanten Sektors zu gestalten. Es wurde Wert gelegt auf eine deutliche Trennung zwischen dem ambulanten und dem stationären Bereich. Durch das „Gesetz über Kassenarztrecht“ (GKAR) von 1955 erhielten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassen-ärztliche Bundesvereinigung schließlich ausdrücklich den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag. In der damals geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) hieß es dazu im § 368n wie folgt:

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung haben die nach § 182 den Krankenkassen obliegende ärztliche Versorgung sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die kassenärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

Dadurch wurde das System der Kassenärztlichen Vereinigungen als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ erneut installiert. Die Bedarfsplanung wurde an die ärztliche Selbstverwaltung übergeben. 1989 wurde das Kassenarztrecht in das Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt und der Sicherstellungsauftrag darin übernommen.

Diesem Recht entspringt gleichermaßen eine Verantwortung. Die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung hat bundesweit auf Grundlage einer sachgerechten Bedarfsplanung zu erfolgen. Dies gilt für städtische Ballungszentren, für das flache Land und auch für unbesetzte Hausarztpraxen gleichermaßen.

Durch gesetzliche Änderungen hat sich die ehemalige Monopolstellung der niedergelassenen Ärzte und der Kassenärztlichen Vereinigungen allerdings verändert, häufig zugunsten der Krankenhäuser. Veränderungen haben sich auch ergeben durch die Einführung der Medizinischen Versorgungszentren, die nicht nur von Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten sondern auch von Krankenhäusern gegründet werden können.

Bild: DAK-Gesundheit/van den Berg