Beitragsbemessungs­grenzen: Nur geringe Veränderungen 2022 vorgesehen

Unverändert bei 58.050 Euro oder monat­lich 4.837,50 Euro bleibt die bundesweit einheitliche Beitrags­be­mes­sungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Auch die bundeseinheitliche Versiche­rungs­pflicht­­­grenze in der GKV (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unver­ändert bei 64.350 Euro. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenver­sicherung (PKV) versichern.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt die Grenze im Westen um 50 auf 7.050 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt dagegen um 50 auf 6.750 Euro im Monat.

Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenan­glei­chung Ost. Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, darüber liegende Einkünfte sind also beitragsfrei.

Die Rechengrößen werden alljährlich an die Lohnentwicklung des zurückliegenden Jahres angepasst – nach einer feststehenden Formel. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent.

Das Kabinett beschloss die entsprechende Verordnung zu den Rechengrößen 2022. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.