DAK-VRV Tipp: Arbeitslosigkeit zählt auch für die Rente

Wer seinen Job verliert, sollte sich immer arbeitslos melden. Selbst wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, kann sich das auszahlen, so der Tipp der DAK-VRV.

Denn nur dann zählt die Zeit auch für die spätere Rente. Wer zum Beispiel früher in Rente gehen will, muss auf eine Mindestversicherungszeit kommen. Eine gemeldete Arbeitslosigkeit hilft, diese Versicherungszeiten zu sichern.

Langjährig Versicherte brauchen zum Beispiel eine Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 35 Jahren, bevor sie in Rente gehen können. Bei dieser Variante muss der Frührentner Abschläge auf seine Rente in Kauf nehmen. Besonders langjährig Versicherte brauchen eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren. Abschläge fallen bei dieser Variante nicht an.

Gut zu wissen: Wird Arbeitslosengeld 1 gezahlt, übernimmt die Arbeitsagentur in der Regel auch Rentenbeiträge - allerdings nur für maximal 24 Monate. Die Beiträge werden auf Grundlage von 80 Prozent des letzten Bruttogehalts gezahlt.

Beim Arbeitslosengeld 2, das sich dem Arbeitslosengeld anschließt, gibt es den Rentenanspruch nicht. Diese Zeit ist aber ebenso wie die Zeit des Arbeitslosengeldes 1 für die Mindestversicherungszeiten wichtig. Außerdem haben Arbeitslose auch Anspruch auf Reha-Leistungen, die möglicherweise beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt helfen können.

Verwendete Quelle: Pressemitteilung Deutsche Rentenversicherung