Verstirbt der frühere Ehepartner kann eine Kürzung durch Versorgungsausgleich gestoppt werden

Eine Versichertenrente, die wegen eines Versorgungsausgleichs gekürzt wird, kann unter Umständen auch in voller Höhe gezahlt werden: Verstirbt der frühere Ehepartner, dessen Rentenansprüche sich durch den Versorgungsausgleich erhöht haben, kann auf Antrag die Rente des/der Ausgleichspflichtigen in Zukunft ungekürzt gezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass der/die Verstorbene nicht mehr als drei Jahre eine durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente erhalten hat. Die Anpassung der Rente ist erst ab dem Folgemonat der Antragstellung möglich, weshalb auf eine schnellstmögliche Antragsstellung beim zuständigen Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger geachtet werden sollte.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder weiteren Anliegen rund um das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung unterstützen Berater*innen gerne am kostenfreien Service-Telefon unter der Rufnummer 0800 1000 4800.

Verwendete Quelle: Pressemitteilung Deutsche Rentenversicherung