Abgespeckter “Check-up 35”?

Möglicherweise wurden Sie im Frühjahr dieses Jahres von Ihrem Arzt darüber informiert, dass „die Krankenkasse“ den Check-up 35 nun nicht mehr alle zwei Jahre, sondern nur noch alle drei Jahre bezahlen würde. Eine irritierte Nachfrage bei Ihrer DAK-Gesundheit brachte vielleicht auch nur den vagen Hinweis, dass der Gesetzgeber oder gar die Selbstverwaltung das so beschlossen hätte. Stimmt das wirklich, wurde diese so wichtige Gesundheitsvorsorge reduziert?

Wir möchten Sie über die Hintergründe aufklären.

Richtig ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (die gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen) mit Zustimmung des Gesundheits-ministers die sog. Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie, die den Inhalt des Check-up bestimmt, geändert hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss musste das tun, weil er durch das 2015 in Kraft getretene Präventionsgesetz (wir berichteten darüber) den Auftrag hatte, die Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene dem aktuellen Stand anzupassen. Zur bisherigen Früherkennung von Krankheiten (Volkskrankheiten!) sollte auch ein stärkeres Augenmerk auf individuelle Belastungen und Risikofaktoren für die Entstehung von Krankheiten gelegt werden. Deswegen wurde das Alter für die Gesundheitsuntersuchung abgesenkt auf 18 Jahre. Bis zum 35. Lebensjahr kann einmalig eine solche Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen werden. Das Zeitintervall für Gesundheitsuntersuchungen ab 35 Jahre wurde auf 3 Jahre ausgedehnt. Dabei stützt sich der Gemeinsame Bundesausschuss auf deutsche und internationale Leitlinien, die zeigen, dass eine früher eingeleitete Behandlung einer erstmals diagnostizierten „Volkskrankheit“ zu keinem deutlich besseren Ergebnis führen würde. Altersunabhängig gilt, dass bei festgestellten Risikofaktoren der Arzt unabhängig von den in der Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie vorgesehenen Intervallen vorgehen kann.

Neu in die Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie wurden aufgenommen die Kontrolle des Impfstatus, weitere Laboruntersuchungen (z.B. erweitertes Lipidprofil) und eine eingehende Beratung zu primär-präventiven Maßnahmen (...was kann der Versicherte bei erkannten Risikofaktoren für sich selber tun...). Ebenso wenig fehlen darf die Beratung des Versicherten hinsichtlich der Inanspruchnahme von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen, insbesondere, wenn eine familiäre Belastung erkennbar ist.

Geprüft wird derzeit die Aufnahme weiterer Untersuchungen in die Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie, wie z.B. ein Screening auf Hepatitis B/C oder auf Depressionen.

Durch die Herabsetzung der Altersgrenzen und den erweiterten Maßnahmenkatalog (die Ärzte bekommen eine höhere Vergütung) ergeben sich keine Einsparungen für die Krankenkassen.

Die neue Regelung wurde ziemlich kurzfristig zum 1. April 2019 umgesetzt. Zunächst hieß es, dass Versicherte, die in 2017 eine Gesundheitsuntersuchung hatten, dann eben nicht in 2019, sondern erst ab 2020 wieder eine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch nehmen könnten. Im Rahmen einer Übergangsregelung konnten diese Versicherten jedoch bis zum 30. September 2019 eine Gesundheitsuntersuchung durchführen lassen, und danach dann wieder im Jahr 2022.

 

Barbara Krell-Jäger (München)