Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Berücksichtigung von Kindern eröffnet neue Chancen für bisher freiwillig gesetzlich Versicherte oder Privatversicherte.

Die Krankenversicherung der Rentner bietet Rentenantragstellern und Rentnern einen umfassenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Voraussetzung hierfür ist, dass von Beginn der Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 90 % der zweiten Hälfte dieses Zeitraums die Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat (Vorversicherungszeit).

Jeder, der im Berufsleben stand und in der zweiten Hälfte seines Berufslebens mindestens 90 % gesetzlich krankenversichert war (auch 9/10-Regel genannt), erfüllt mit der Rentenantragstellung die erforderlichen Voraussetzungen und wird versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Damit bestehen weiterhin das umfangreiche Leistungsangebot und die besonderen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. der DAK-Gesundheit).

Beispiel:

Sie haben 42 Jahre gearbeitet und waren in den letzten 21 Jahren 19 Jahre gesetzlich krankenversichert bzw. als Familienangehöriger mitversichert?

Dann haben Sie die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt.

Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt (z.B. auf-grund eines längeren Auslandsaufenthaltes) besteht evtl. die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse Seit 2017 gilt eine – bisher recht unbekannte – Besonderheit für Eltern. Wurde bislang die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, so eröffnet nunmehr die gesetzliche Neuregelung die Chance, doch noch in die KVdR zu gelangen. Seit dem genannten Zeitpunkt wird bei der Vorversicherungszeit der Rentner pro Kind (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) pauschal ein Zeitraum von drei Jahren angerechnet. Das kann durch jedes Elternteil erfolgen – unabhängig davon, wer die Kinder erzogen hat. Fazit: Je mehr Kinder, desto größer die Chancen.

Wenn die Vorversicherungszeit bisher nicht erfüllt wurde und Kinder vorhanden sind, ist eine erneute Prüfung (formlos) bei der zuständigen Krankenkasse zu empfehlen. Die Neuregelung gilt für Neu- und Bestandsrentner/innen.

Interessanter Vorteil einer KVdR-Mitgliedschaft außer den im Allgemeinen geringeren Beiträgen als z.B. in der PKV: für private Einnahmen, wie z.B. Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen sind keine GKV-Beiträge zu zahlen.

 

Peter Fey (Hamburg)

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